Mitunter braucht es Zeit, bis es gut kommt. Dieses Mal dauerte es fast 14 Jahre, bis es für die Grundeigentümer gut kam.
Im Jahr 2012 hatte das Eidgenössische Parlament mit der ersten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG1) eine Ergänzung von Art. 5 RPG betreffend Ausgleich planerischer Mehrwerte vorgenommen. Dabei wurden die Kantone verpflichtet, bei Neueinzonungen eine Abgabe von mindestens 20 Prozent des Mehrwertes zu erheben.
Auf den «Befehl» aus Bern, die Eigentümer auch bei Neuzonierungen zur Kasse zu bitten, wurde bewusst verzichtet. Die Revision hatte zum Ziel, die Zersiedelung zu stoppen. Die Förderung der Innenentwicklung bildet das Gegenstück dazu. Wer dem Grundsatz der baulichen Verdichtung zum Erfolg verhelfen will, muss Aufzonungen ohne Mehrwertabgabe ermöglichen.
Gesetzesrevision schafft endlich Klarheit
Das Bundesgericht sah es anders. Es sorgte mit einem Entscheid für erhebliche Rechtsunsicherheit. Warum? Die Berner Gemeinde Meikirch sah keine Mehrwertabgabe für Auf- und Umzonungen vor. Für das Gericht war das bundesrechtswidrig. Nur: Diese Interpretation des Bundesgerichts widerspricht klar dem Willen des Gesetzgebers. Der Entscheid stiess deshalb in der Rechtslehre und der Politik richtigerweise auf starken Widerstand.
Wie sieht es im umgekehrten Fall aus, wenn ein Baulandgrundstück von einer «altrechtlichen» Bauzone in eine Nichtbauzone umgezont wird? Dann muss der planerische Minderwert von den betroffenen Eigentümern meist entschädigungslos hingenommen werden.
Als Folge des stossenden Bundesgerichtsentscheides hatte der Ständerat bei der Beratung zur zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes einen Antrag von Benedikt Würth übernommen.
Dort wird klargestellt, dass der Bund den Kantonen die Erhebung einer Mehrwertabgabe nur bei Neueinzonungen vorschreibt, nicht aber bei Auf- und Umzonungen. Diese gesetzliche Klarstellung ist mit der Revision des RPG am 29. September 2023 im Parlament einstimmig verabschiedet worden.
Bundesverfassung: Kantone sind für die Raumplanung zuständig
Nun hat der Bundesrat den revidierten Art. 5 Abs. 1 RPG per 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt. Zusammen mit dem HEV Schweiz haben sich die Vertreter im Parlament, welche die Werte des HEV vertreten, für die ausdrückliche Beschränkung der Bundesvorgabe für eine Mehrwertabgabe auf Neueinzonungen eingesetzt.
Damit wird Rechtssicherheit geschaffen. Und es gibt einen Anreiz für innere Verdichtung. Die Bundesregelung stellt eine Mindestvorschrift dar. Kantone können Mehrwertabgaben auf Neueinzonungen beschränken oder auch weitergehen und Aufzonungen ebenfalls mit einer Abgabe belasten.
Dies entspricht der verfassungsmässigen Regelungskompetenz der Kantone in der Raumplanung. Die Schweiz ist geografisch und wirtschaftlich äusserst verschiedenartig. Es ist sachgerecht, dass diese unterschiedlichen räumlichen Verhältnisse in den Planungen der 26 Kantone berücksichtigt werden können. Gut, dass sich die Vernunft nach fast 14 Jahren durchgesetzt hat.
«Es ist sachgerecht, dass diese unterschiedlichen räumlichen Verhältnisse in den Planungen der 26 Kantone berücksichtigt werden.»









