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Ratgeber Recht

STWE: Vermietung Aussenparkplatz

Ich beabsichtige, meinen Aussenparkplatz, an dem ich ein ausschliessliches Nutzungsrecht habe, einem Nachbarn, der nicht Stockwerkeigentümer ist, zu vermieten. Braucht es dafür einen Beschluss der Stockwerkeigentümer-gemeinschaft? Der Aussenparkplatz stellt einen gemeinschaftlichen Teil dar, an dem einem Stockwerkeigentümer durch den Begründungsakt oder das Reglement ein ausschliessliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde.

Für die Vermietung des Gebrauchsrechts an einen aussenstehenden Dritten – nicht an einen Stockwerkeigentümer – bedarf es der Zustimmung der Gemeinschaft. Die Zustimmung der Gemeinschaft ist nötig, weil die Vermietung eines gemeinschaftlichen Teils an einen «Nichteigentümer» eine wichtige Verwaltungshandlung gemäss Art. 712g Abs. 1 i.V.m Art. 647b Abs. 1 ZGB darstellt.

Für die Zustimmung ist ein Beschluss mit qualifiziertem Mehr erforderlich. Das heisst, die Mehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt ist, muss mit der Vermietung einverstanden sein.

Enthält das Reglement hingegen eine ausdrückliche Ermächtigung zur Vermietung des Aussenparkplatzes an einen aussenstehenden Dritten, ist ein Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht erforderlich.

Anders als bei der Vermietung eines Garagenparkplatzes ist die reglementarische Ermächtigung zur Vermietung eines Aussenparkplatzes an einen «Nichteigentümer» aus sicherheitstechnischen Gründen unproblematisch. Durch die Vermietung erhalten aussenstehende Dritte keinen Zugang zum gemeinschaftlichen Eigentum, wie dies bei der Vermietung eines Garagenparkplatzes der Fall wäre.

Soll der Aussenparkplatz hingegen an einen anderen Stockwerkeigentümer vermietet werden, ist das Einverständnis der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht nötig – vorbehaltlich einer anderslautenden Bestimmung im Reglement.

Die Vermietung des ausschliesslichen Benutzungsrechts an einen Stockwerkeigentümer beeinträchtigt weder die Interessen der Gemeinschaft noch findet eine Belastung der gemeinsamen Sache statt.

von Annekäthi Krebs