Dass Katzen von fremden Menschen gefüttert werden, kommt öfter vor, als man denkt. Die Miezen ziehen bei ihren Streifzügen durch viele verschiedene Gärten. Und manchmal sind sie in einem Garten besonders willkommen und werden für ihre Besuche mit Leckerli und Futter belohnt. Natürlich gefällt das den Samtpfoten. Und so werden die Besuche häufiger und dauern länger, sehr zur Besorgnis der eigentlichen Halter, die ihre Katze vermissen. Was aber kann man dagegen tun?
Was sagt das Gesetz?
Das Füttern fremder Katzen ist weder durch das Tierschutzgesetz noch durch das Strafgesetzbuch generell verboten. Wer also ein fremdes Büsi mit ein paar Leckerli oder ab und an mit gutem Futter verwöhnt, hat keine gesetzlichen Konsequenzen zu fürchten. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Katze regelmässig oder gar systematisch (an-)gefüttert wird, mit der Absicht, dass diese möglichst bleibt und nicht mehr nach Hause zurückkehrt. Hier wird aktiv in die Stellung des Halters als Eigentümer des Tieres eingegriffen. Das Weglocken der Katze verletzt das Eigentumsrecht, was eine Zivilklage nach sich ziehen kann. Auch strafrechtlich kann es Konsequenzen haben, denn wenn das Büsi absichtlich von seinem Zuhause ferngehalten wird, kann das den Tatbestand der sogenannten Sachentziehung und der unrechtmässigen Aneignung erfüllen, also ähnlich einem Diebstahl.
Fremdfüttern kann der Katze schaden
Ob es nun gesetzlich erlaubt ist oder nicht: Das Füttern von Katzen, die einen Halter haben, ergibt keinen Sinn. Ganz im Gegenteil. Die gut gemeinte oder unüberlegte Geste kann sogar das Leben eines Tieres gefährden. Viele Katzen brauchen Spezialfutter, weil sie zum Beispiel eine Krankheit oder Allergie haben. Oder sie brauchen regelmässig Medikamente, die nur verabreicht werden können, wenn die Katze zu den Fütterungszeiten nach Hause kommt – mit der Fremdfütterung riskiert man somit sogar das Leben der Katze. In einem solchen Fall kann eine Strafanzeige wegen Tierquälerei drohen, und man wird schadenersatzpflichtig für allfällige daraus entstandene Tierarztkosten. Deshalb gilt: Lieber gar nicht erst füttern.
Wie geht man als Halter damit um?
Als Katzenhalter sollte man möglichst rasch das Gespräch mit dem Fütterer suchen, denn der Gang zum Gericht ist aufwendig und mit Kosten verbunden, und es dauert seine Zeit bis zum Urteil. Oft meinen es die Leute gut und fühlen sich gar bestätigt, wenn das Büsi isst: Es hatte offenbar Hunger. Sie sind sich der Konsequenzen ihres Handelns nicht bewusst. Und wer weiss, vielleicht findet man im Fütterer sogar einen möglichen «Catsitter», der einen beruhigt zukünftige Ferien geniessen lässt, im Wissen darum, dass der Stubentiger in dieser Zeit versorgt und rundum verwöhnt wird.
Manche katzenliebenden Menschen füttern auch in der Annahme, das Büsi sei herrenlos. Sieht die Katze abgemagert oder krank aus, sollte man umgehend einen Tierarzt oder eine Tierschutzorganisation einschalten. Diese können prüfen, ob das Tier gechippt ist, und beurteilen, ob die Katze Hilfe benötigt. Weitere Tipps für diesen Fall finden Sie hier.
Weitere Tipps finden Sie in den Ratgebern «Was tun bei einer zugelaufenen Katze?» und «Was tun, wenn die Katze nicht nach Hause kommt?».





