Aus dem Bundeshaus

Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich 2025

von Yvonne Bürgin

Nationalrätin Vorstand HEV Schweiz

Am 4. April 2025 hat die Plenarversammlung der Konferenz der Energiedirektoren (EnDK) die Revision der neuen «Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich» (MuKEn 2025) verabschiedet. Die harmonisierten Energievorschriften der Kantone für Gebäude wurden damit dem Stand der Technik angepasst, womit ein wichtiger Beitrag zur Energiewende geleistet werden soll. Seit 1992 unterstützen die MuKEn als schweizweite Empfehlungen eine koordinierte Umsetzung der Energie- und Klimapolitik im kantonalen Bau- und Energierecht, unter Berücksichtigung der kantonalen Eigenheiten. Mit den MuKEn 2025 wird diese bewährte Grundlage für die Kantone zum fünften Mal revidiert. Neu kommt eine interkantonal entwickelte Applikation für den elektronischen Vollzug energetischer Nachweise hinzu.

Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung

Mit dem Ziel, nachhaltig und ressourcenschonend zu bauen und zu sanieren, wurden die Anforderungen an Neubauten weiterentwickelt. Für Neubauten enthalten die MuKEn 2025 neu Grenzwerte für graue Energie, die Wärmeerzeugung soll rein erneuerbar erfolgen und die Eigenstromerzeugung soll erhöht werden. Die Anforderungen an den Wärmeschutz bleiben für Neu- und Bestandesbauten hingegen unverändert. Bei Bestandesbauten sollen die betrieblichen CO2-Emissionen weiter gesenkt und die Nutzung erneuerbarer Energie gesteigert werden. Fossile Heizsysteme müssen künftig durch erneuerbare Heizsysteme ersetzt werden. Ab 2050 sind verbleibende fossile Heizungen mit erneuerbaren Brennstoffen zu betreiben.

Harmonisierung zur Erleichterung der Bauplanung & Bewilligungsverfahren

Zwecks Harmonisierung sind die Bestimmungen des Basismoduls von allen Kantonen bis ins Detail als «Pflichtmodul» zu übernehmen. Damit erfüllen die Kantone die Vorgaben gemäss Energiegesetz (Art. 45 Abs. 2 und 3) und die von der EnDK beschlossenen Vorgaben gemäss den «Energiepolitischen Leitlinien». Die Zusatzmodule 2 bis 14 enthalten weitergehende Vorschriften, die von den Kantonen übernommen werden können, aber nicht müssen. Wird ein Zusatzmodul übernommen, muss es aus Gründen der Harmonisierung jedoch unverändert übernommen werden.

Würdigung aus Hauseigentümersicht

Zusammen mit dem HEV Schweiz unterstütze ich das Basismodul zur Aufnahme ins kantonale Recht. Den Umgang mit Energiedaten gilt es jedoch kritisch zu hinterfragen (Modul 10). Eine Pflicht zur Ausrüstung von Parkplätzen mit Ladeinfrastruktur (Modul 12) ist abzulehnen. Die Zweckmässigkeit der Ausrüstung ist den Gebäudeeigentümern zu überlassen. Die Formulierung in Modul 13 zur Gebäudehülleneffizienz führt zu einem faktischen Investitionszwang für Hauseigentümer von Gebäuden, die vor 1980 erstellt und in den letzten 50 Jahren nicht energetisch saniert wurden, auch wenn sie mit einem modernen «erneuerbaren» Heizsystem ausgerüstet sind. Für Bautypologien, die nur unverhältnismässig von einer zusätzlichen Gebäudehüllendämmung profitieren, müssen nach Ansicht des HEV Schweiz Ausnahmen möglich sein.

«Eine Pflicht zur Ausrüstung von Parkplätzen mit Ladeinfrastruktur ist abzulehnen (...).»