Bundespolitik

Staatliche Eingriffe müssen verhindert werden

von aNR Hans Egloff

Präsident HEV Schweiz

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Immer wieder kommen aus dem linken politischen Lager skurrile Ideen, wie man einen staatlichen Eingriff in einem funktionierenden Markt rechtfertigen könnte. Oft werden dafür Wohn- und Geschäftsräume im Eigentum des Bundes ins Visier genommen. Ganz nach dem Motto «Alle Wege führen nach Rom» wollen SP-Nationalrat Christian Dandrès (Ausschussmitglied des Mieterverbandes) wie auch sein Ratskollege Beat Flach von der GLP einmal die SBB-Immobilien, ein anderes Mal sämtliche Unternehmen, die sich mehrheitlich im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, aber auch alle Körperschaften der Eidgenossenschaft, die Immobilien an Unternehmen oder Private vermieten, gesetzlich dazu verpflichten, die Berechnungen der Mietzinse inklusive der Renditen der Immobilien pro Mietobjekt periodisch zu veröffentlichen. Das ist aus diversen Gründen verfehlt:

Mehrwert für die Gesellschaft

Was diese beiden Herren nicht zu verstehen scheinen, ist, dass die Bundesbetriebe durch die Bewirtschaftung und Weiterentwicklung von Liegenschaften in den wichtigsten Wirtschaftszentren der Schweiz Mehrwerte für die ganze Gesellschaft schaffen. Die Wohnungen in solchen Liegenschaften sind also «auf ein überwiegendes allgemeines Bedürfnis abgestimmt» und erfüllen damit die im Vorstoss von Herrn Dandrès geforderte Auflage bereits. Denn die Immobiliengewinne der SBB Immobilien AG werden zum Beispiel für die Sanierung und Stabilisierung der Pensionskasse SBB, für jährliche Zahlungen an die SBB-Infrastruktur sowie zur Stabilisierung der Verschuldung der SBB eingesetzt. So entlasten sie die Bundesfinanzen, ganz im Interesse der Steuerzahler. Dasselbe gilt auch für andere staatlich verwaltete Immobilien.

Orts- und Quartierüblichkeit bei Altbauten

Ein Zwang zur Veröffentlichung der Mietrendite solcher Unternehmen ist auch aus mietrechtlicher Sicht verfehlt. Dieser würde die Mietzinsregeln missachten. Gemäss Mietrecht (Art. 269aBst. C OR) ist die Rendite nicht das Mass aller Dinge bei der Prüfung der Angemessenheit der Mietzinsen. Wie das Bundesgericht wiederholt deutlich festgehalten hat, ist die Berechnung der mietrechtlichen Rendite bei Altbauten nicht anwendbar. Sie führt aufgrund der veralteten Einstandswerte zu unsinnigen Ergebnissen oder ist aufgrund fehlender Belege der mehrere Jahrzehnte alten Immobilien gar nicht mehr möglich. Bei Altbauten richtet sich die Missbrauchsprüfung nach der Orts- und Quartier-üblichkeit. Dabei gilt es auch zu beachten, dass die mietrechtliche Rendite nicht derjenigen Rendite entspricht, die Unternehmen auf ihren Immobilien berechnen. Deshalb setzt sich der HEV Schweiz aktiv gegen Vorstösse ein, die staatliche Eingriffe in einen funktionierenden Markt vorsehen.

«Der HEV Schweiz setzt sich aktiv gegen Vorstösse ein, die staatliche Eingriffe in einen funktionierenden Markt vorsehen.»