Mein Mieter hat angefragt, ob er am Mietobjekt einige Änderungen auf seine Kosten vornehmen kann. Ich habe grundsätzlich nichts dagegen, möchte aber keine Fehler machen. Was muss ich beachten?
Ihr Mieter darf ohne Ihre Einwilligung keine Arbeiten am Mietobjekt vornehmen. Das Gesetz sieht sogar vor, dass die Zustimmung schriftlich erfolgen muss (Art. 260a OR) . Sie als Vermieter haben das Recht, ihm die Arbeiten zu untersagen. Dabei ist es empfehlenswert, eine Verweigerung der Einwilligung gegenüber dem Mieter aus Beweisgründen ebenfalls schriftlich vorzunehmen.
Wenn die geplanten Umbauarbeiten für Sie aber in Ordnung sind, sollten Sie mit dem Mieter einige Punkte regeln, denn eine einmal erteilte Einwilligung kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Erteilen Sie die Einwilligung ohne weitergehende Regelungen mit dem Mieter, vergeben Sie sich zum einen das Recht, am Ende der Mietdauer die Rückgabe des Mietobjekts im ursprünglichen Zustand einzufordern.
Zum anderen, und das ist in der Praxis vielen Vermietern nicht bewusst, kann eine leichthin erteilte Einwilligung für Sie später zu ungewollten finanziellen Einbussen führen. Denn kommt es durch die bewilligten Umbauarbeiten des Mieters zu einem erheblichen Mehrwert am Mietobjekt, hat der Mieter Anrecht auf eine Entschädigung am Ende der Mietdauer (Art. 260a Abs. 3 OR) . Dieses Recht des Mieters kann durch eine Vereinbarung aber aufgehoben werden.
Regeln Sie daher mit dem Mieter unbedingt schriftlich, dass die geplanten Umbauarbeiten, je nach Art (z.B. Technik) und Umfang, durch qualifizierte Fachpersonen zu erfolgen haben. Halten Sie ebenfalls fest, ob sich der Mieter am Ende der Mietdauer trotzdem zum Rückbau verpflichtet (allenfalls nur für gewisse Umbauten) oder ob die Mieterausbauten am Ende der Mietdauer ins Eigentum des Vermieters übergehen, und ob dabei ein allfälliger Mehrwert entschädigt werden muss oder nicht.
Eine leichthin erteilte Einwilligung kann später zu ungewollten finanziellen Einbussen führen.








