100 Prozent der Schweizer Bevölkerung haben Zugang zu Trinkwasser. Im Gegensatz dazu haben weltweit 4,4 Milliarden Menschen keinen sicheren Zugang zu Trinkwasser. Gemäss Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist das Trinkwasser in der Schweiz von guter Qualität. Zum Schutz der Konsumenten reguliert das BLV den Bereich Trinkwasser. Für die Trinkwasserqualität sind die Wasserversorger und Eigentümer öffentlicher Gebäude verantwortlich. Überwacht werden die Wasserversorger von den kantonalen Laboratorien. Trinkwasser ist gemäss BLV das von den kantonalen Behörden am strengsten überwachte Lebensmittel. Doch was gilt bei privaten Immobilien?
Trinkwasserabgabe an Dritte
Die Trinkwasseranforderungen aus der Lebensmittelgesetzgebung gelten nicht nur für kommunale Trinkwasserversorger, sondern für alle Betriebe und Personen, die Trinkwasser an Dritte abgeben. Dabei ist die kommunale Wasserversorgung für die Gewinnung, die Aufbereitung, die Speicherung sowie die öffentliche Verteilung des Trinkwassers zuständig und garantiert die Trinkwasserqualität bis zur Übergabestelle gemäss dem Reglement der kommunalen Wasserversorgung. Ab der Übergabestelle sind Eigentümer, Vermieter sowie Stockwerkeigentümergemeinschaften (fortan «Eigentümer / Vermieter») verantwortlich. Die Trinkwasseranforderungen der Lebensmittelge-setzgebung gelten hingegen nicht für Eigentümer von selbst bewohntem Wohneigentum, zum Beispiel eines Einfamilienhauses, weil sie kein Trinkwasser an Dritte abgeben. Im Gegensatz dazu gibt eine Stockwerkeigentümergemeinschaft Trinkwasser von der Gemeinschaft an die einzelnen Stockwerkeigentümer ab, weshalb die Vorgaben der Lebensmittelgesetzgebung einzuhalten sind.
Dusch- und Badewasser
Brauchwasser wie Dusch- und Badewasser in Anlagen, die ausschliesslich einem privaten Personenkreis zugänglich sind, wie etwa in Wohnbauten, ist nicht der Lebensmittelgesetzgebung unterstellt. Da in Bad und Küche von Wohnbauten dasselbe Wasser fliesst, ist eine Unterscheidung zwischen Trinkwasser und Brauchwasser meist nicht möglich, weshalb das ganze Trinkwassersystem mittels der nachfolgend beschriebenen Selbstkontrolle überwacht wird. In Bezug auf Legionellen und die damit einhergehende gesundheitliche Gefährdung durch eine Legionellose (Legionärskrankheit) ergibt dies durchaus Sinn.
Welche Pflichten gelten?
Die Pflichten der Eigentümer, Vermieter, Mieter und Stockwerkeigentümer betreffend Trink- und Brauchwasserqualität sind in verschiedenen Regelungen auf Gesetzesstufe (Lebensmittelgesetz, LMG) und Verordnungsstufe (Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV] und Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen [TBDV]) festgehalten.
Anbieter, die Endabnehmer mit Trinkwasser versorgen, gelten als Wasserversorger. Mitumfasst ist das Weiterleiten von Trinkwasser durch die Gebäude-Trinkwasserinstallation bis zur Entnahmestelle. Eigentümer / Vermieter gelten deshalb als Wasserversorger. Sie sind ab der Übergabestelle zum kommunalen Wasserversorger für die Qualität des Trinkwassers verantwortlich. Eigentümer / Vermieter sind zur Selbstkontrolle verpflichtet. Die Ausgestaltung der Selbstkontrolle liegt in ihrer Eigenverantwortung, und sie ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form zu gewährleisten. Die Anforderungen an Eigentümer / Vermieter sind demnach weniger streng und ausführlich als für «Trinkwasserproduzenten». Mit einer regelmässigen Selbstkontrolle stellt der Eigentümer / Vermieter sicher, dass die von ihm betriebenen Trinkwasserinstallationen in einwandfreiem Zustand sind und die Trinkwasserqualität sichergestellt ist. Es wird empfohlen, die Selbstkontrolle an eine Fachperson, wie etwa an einen Sanitärinstallateur, Gebäudetechniker oder unabhängigen Installationskontrolleur zu delegieren. Die primäre Verantwortung für das abgegebene Trink- und Duschwasser trägt aber auch im Falle einer Auftragsvergabe der Eigentümer / Vermieter. Sollte sich herausstellen, dass der Beauftragte für den Schaden verantwortlich ist, haftet hingegen dieser.
Die Selbstkontrolle hat in regelmässigen Abständen zu erfolgen und ist schriftlich oder durch gleichwertige Verfahren zu dokumentieren. Treten aufgrund eines Mangels an der Trink- oder Brauchwasserinstallation Erkrankungen auf oder sind solche zu befürchten, ist dies der kantonalen Lebensmittelkontrollstelle zu melden.
Auch Stockwerkeigentümer und Mieter in der Pflicht
Mieter und Stockwerkeigentümer sind für den bestimmungsgemässen Betrieb an allen ihren Wasserentnahmestellen zuständig. Bei längerer Abwesenheit ist durch regelmässiges Spülen (Trinkwasserentnahme) stillstehendes Wasser in Leitungen (Stagnation) zu vermeiden. Kann dies nicht sichergestellt werden, ist bei der Wiederinbetriebnahme der Wasserverteilung auf eine genügend gute Durchspülung zu achten (siehe Musterinformationsschreiben im Kasten). Armaturen sind regelmässig zu reinigen und zu entkalken. Dies gilt insbesondere für Duschköpfe und Siebeinsätze bei Armaturen. Es sind nur trinkwasserkonforme, nachweislich geprüfte Duschschläuche zu installieren. Probleme und Mängel, die der Mieter nicht selbst beseitigen muss oder kann, sind dem Eigentümer / Vermieter unverzüglich zu melden. Ebenfalls sind Auffälligkeiten betreffend Geruch, Aussehen oder Temperatur des Trinkwassers zu melden. Stockwerkeigentümer wenden sich unverzüglich an die Verwaltung, sofern das Problem oder der Mangel die Gemeinschaft betreffen.
Eigentümer / Vermieter sind verpflichtet, Mieter und Stockwerkeigentümer über deren Pflichten zu informieren. Der HEV Schweiz hat hierfür eine Musterinformation erarbeitet und zeigt im Merkblatt auf, wie im Mietverhältnis und bei Stockwerkeigentümergemeinschaften vorgegangen werden soll und was es generell zu beachten gilt (siehe Kasten).
«Mieter und Stockwerkeigentümer sind für den bestimmungs-
gemässen Betrieb an allen ihren Wasser-
entnahmestellen zuständig.»
Merkblatt «Trinkwasser im Gebäude»
Mit der Unterstellung unter das Lebensmittelgesetz kommt Trinkwasser in Liegenschaften besondere Bedeutung zu.
Das Merkblatt «Trinkwasser im Gebäude – Was muss beachtet werden» informiert über die Vorgaben zum Umgang mit Trinkwasser in Gebäuden.
Es richtet sich an Vermieter, Mieter, Bewirtschafter, Stockwerkeigentümergemeinschaften und Stockwerkeigentümer sowie deren Verwaltungen.
Das Merkblatt und ein Musterinformationsschreiben für Mieter / Stockwerkeigentümer können kostenlos im HEV-Drucksachenshop bezogen werden:
hev-shop.ch/drucksachen
Stichwortsuche «Trinkwasser».