Bundespolitik

Steuerabzug beim Energiesparen

von aNR Hans Egloff

Präsident HEV Schweiz

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Das Ausfüllen der Steuererklärung ist in der Regel für alle Betroffenen kein grosser Spass – für Immobilieneigentümer ist es aber oft besonders tricky. So konnten zum Beispiel Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei der Bundessteuer nur dann abgezogen werden, wenn sie sich auf den Ersatz veralteter und die erstmalige Anbringung neuer Bauteile oder auf Installationen in bestehenden Gebäuden bezogen. Die Kantone können diese Abzüge ebenfalls vorsehen, aber nur im gleichen Rahmen wie das Bundesrecht.

Aus ökologischer Sicht bedauerlich

Die Konsequenz war bislang: Energetische Investitionen waren nicht abziehbar, wenn sie im Zuge eines Neubaus getätigt wurden. Sie waren aber auch dann nicht abziehbar, wenn ein bestehendes Gebäude erweitert wurde, denn eine solche Erweiterung galt als (Teil-)Neubau. Dies ist aus ökologischer Sicht bedauerlich und führte dazu, dass Eigentümer Sanierungen eher aufschoben oder gar ganz auf sie verzichteten. Bestes Beispiel dafür ist die Sanierung des Daches. Wurde ein Dach saniert, waren die Kosten in aller Regel vollumfänglich abziehbar. Wurde aber im Zuge dessen ein kleiner Dachboden ausgebaut, um beispielsweise eine Übernachtungsmöglichkeit für die Enkelkinder zu schaffen, folgte das böse Erwachen. Denn ein solcher kleiner Umbau verunmöglichte den gesamten Abzug der Dachsanierungskosten bei der Einkommenssteuer, obwohl die (gewünschten) ökologischen Auswirkungen gleichbleiben. Diese Kosten konnten zwar abgezogen werden, aber erst im Zusammenhang mit einer späteren Grundstückgewinnsteuer, denn sie galten dann vollumfänglich als wertvermehrende Investitionen.

Vorstoss von Maja Riniker

Dies ist in meinen Augen absolut sinnlos. Die bisherige starre bundesrechtliche Rechtsprechung ging zu weit. Das sieht auch Nationalrätin Maja Riniker, Ausschussmitglied des HEV Schweiz, so. Sie fordert mit ihrem Vorstoss aus dem Jahr 2022, dass Kosten für Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, auch dann vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, wenn im Zuge der Arbeiten naheliegende, geringfügige Ausbauten und Wohnraumerweiterungen getätigt werden. Durch die Abzugsfähigkeit solcher Massnahmen über bis zu drei Steuerperioden ist zudem gewährleistet, dass sich auch einkommensschwächere Eigentümer solche Sanierungen eher überlegen und sie auch vornehmen. Energetische Sanierungen werden dadurch attraktiver. Mittlerweile hat dies auch das Bundesgericht erkannt und in einem Entscheid vom Frühjahr 2023 festgehalten, dass diese Praxis angepasst werden muss. Das ist ein Erfolg für die Immobilieneigentümer. Ich freue mich, dass der Nationalrat den Vorstoss mit sehr klarem Votum unterstützt und damit nochmals ein deutliches Zeichen gesetzt hat.

«Die steuerliche Praxis bei energetischen Sanierungen muss angepasst werden.»